Bedarfs- oder Verbrauchsausweis ?
Nach der Verordnung können Eigentümer und Vermieter von Wohngebäuden bis zum 1. Oktober 2008 frei wählen, ob sie den Energieausweis auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs (Bedarfsausweis) oder des tatsächlichen Energieverbrauchs (Verbrauchsausweis) verwenden.
Danach müssen Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen, für die ein Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde, einen Bedarfsausweis vorweisen, sofern nicht mindestens das Niveau der ersten Wärmeschutzverordnung erreicht wird. Für Nichtwohngebäude gelten sowohl Bedarfs- als auch Verbrauchsausweise.
Ab wann braucht man einen Energieausweis ?
Für Wohngebäude die vor 1965 fertig gestellt wurden ist der Energieausweis ab dem 01. Juli 2008 vorzulegen. Bei jüngeren Wohngebäuden ab 1965, die vermietet oder verkauft werden, ist ein Energieausweise ab dem 1. Januar 2009 Pflicht. Für Nichtwohngebäude und öffentlich zugängliche Dienstleistungsgebäude muss der Energieausweis am 1. Juli 2009 vorgelegt werden.
Der Energieausweis zeigt die Energieeffizienz des Gebäudes anhand des sogenannten Tachobands. Basis ist der Energieverbrauchskennwert, also der jährliche Energieverbrauchskennwert in Kilowattstunden je Quadratmeter Wohnfläche/Nutzfläche. Diese Werte lassen Rückschlüsse zu auf die zu erwartenden Nebenkosten für Heizung und Warmwasser. Der Energieausweis enthält auch Hinweise auf mögliche energetische Verbesserungen des Gebäudes.
Weitere Informationen zur EnEV und zur Energieeinsparverordnung gibt es unter http://www.enev-online.de
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